Ratgeber

Muss meine Website barrierefrei sein?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Für die meisten kleinen Betriebe in München ist die Antwort kürzer, als die Abmahnschreiben vermuten lassen: Eine reine Informationswebsite ist nicht erfasst, und Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Was das genau heißt und wo es wirklich eng wird, steht hier.

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Gilt seit 28.06.2025Für Dienstleistungen an Verbraucher
Unter 10 BeschäftigteBei Dienstleistungen ausgenommen
Vertrag entscheidetShop und Buchung ja, Infoseite nein
Bis 100.000 EuroBußgeldrahmen bei Verstößen
Der Kern

Es geht um den Vertragsabschluss

Das Gesetz erfasst bei Websites die sogenannten Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Definition in Paragraf 2 Nummer 26 BFSG ist dabei erstaunlich eng: gemeint sind Dienste, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Wichtige Einordnung

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in Sachsen-Anhalt hat Anfang 2026 auf Anfrage der Handwerkskammer Niederbayern Oberpfalz genau das bestätigt: Nicht jedes Kontaktformular ist erfasst, sondern nur eines, das auf Anbahnung oder Durchführung eines Verbrauchervertrags gerichtet ist. Das ist eine Verwaltungsauskunft, kein Urteil.

Wann es dich betrifft

Eher nicht erfasst

Eine Website, die den Betrieb, die Leistungen und den Weg zum Kontakt beschreibt. Auch ein einfaches Anfrageformular, ein Rückrufwunsch oder ein WhatsApp Knopf sind nach dieser Logik kein Vertragsabschluss. Gerichtlich geklärt ist das allerdings nicht.

Erfasst

Ein Onlineshop, eine verbindliche Onlinebuchung, ein Terminbuchungswerkzeug, eine Bestellstrecke. Sobald der Verbraucher auf der Seite den Vertrag schließen kann, gilt das Gesetz.

Achtung bei Mischformen

Bietest du beides an, gilt im Zweifel die gesamte Website als erfasst. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sieht die Anforderungen ausdrücklich nicht nur für das Buchungswerkzeug allein.

Die zweite Tür

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Diese Stelle wird in fast jedem Agenturtext falsch wiedergegeben, deshalb hier der Wortlaut sinngemäß: Kleinstunternehmen ist ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt UND entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme hat. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein, bei den Finanzzahlen genügt eine von beiden.

Wer mitzählt

Nach der Zählweise der EU zählen mitarbeitende Eigentümer und regelmäßig tätige Teilhaber mit, Teilzeitkräfte anteilig. 6 Vollzeit und 6 Teilzeitkräfte ergeben je nach Stunden etwa 9 Personen.

Gilt nur für Dienstleistungen

Die Ausnahme in Paragraf 3 Absatz 3 BFSG betrifft ausdrücklich Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Wer erfasste Produkte verkauft, ist davon nicht befreit.

Ausnahme heißt nicht egal

Barrierefrei heißt gut lesbar, gut bedienbar, verständlich. Das nützt auch älteren Kunden, Handynutzern und deiner Ladezeit. Nur eben freiwillig.

Wenn es dich betrifft

Was dann zu tun ist

Maßgeblich ist derzeit die Norm EN 301 549 in der Fassung von 2021, die für Websites auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist. Im September 2026 ist eine neue Fassung mit WCAG 2.2 erschienen, sie ist aber noch nicht im EU Amtsblatt zitiert und hat deshalb noch keine Vermutungswirkung.

  1. 1

    Bedienbar ohne Maus

    Alles muss sich mit der Tastatur erreichen lassen, und man muss sehen, wo man gerade ist.

  2. 2

    Kontraste und Textgröße

    Grau auf Weiß ist der häufigste Fehler überhaupt.

  3. 3

    Beschriftete Felder und Bilder

    Jedes Formularfeld mit echter Beschriftung, jedes Bild mit Alternativtext.

  4. 4

    Informationen zur Barrierefreiheit

    Nach Paragraf 14 BFSG gehört eine Erklärung auf die Seite, was erfüllt ist und welche Behörde zuständig ist.

Zahlen statt Panik

Wie es wirklich aussieht

Die WebAIM Million hat im Februar 2026 die Startseiten der 1 Million meistbesuchten Websites automatisch geprüft. Das Ergebnis ist ernüchternd und beruhigend zugleich: 95,9 Prozent hatten erkennbare Verstöße, im Schnitt 56,1 pro Seite.

83,9 Prozent

Zu geringer Textkontrast. Der mit Abstand häufigste Fehler und meistens in 1 Stunde behoben.

53,1 Prozent

Fehlende Alternativtexte bei Bildern. Im Schnitt fehlen 16,2 Prozent aller Alternativtexte einer Seite.

51 Prozent

Formularfelder ohne richtige Beschriftung. Betrifft fast jedes Kontaktformular aus einem Baukasten.

Aktion Mensch und Google haben 2025 zusätzlich 65 der meistbesuchten deutschen Shops von geschulten Testerinnen und Testern mit Behinderung prüfen lassen. Nur 20 davon waren ohne Maus vollständig bedienbar.

Abmahnungen

Was bisher wirklich passiert ist

Seit August 2025 gibt es belegte Abmahnwellen wegen fehlender Barrierefreiheit, teils mit Forderungen im vierstelligen Bereich. Anwaltskanzleien sehen dabei erhebliche Anzeichen für Rechtsmissbrauch, unter anderem weil die Abmahnenden gleichzeitig Lösungen verkauften.

Ruhe bewahren

Ob das BFSG überhaupt über das Wettbewerbsrecht abmahnfähig ist, hat bis heute kein Gericht entschieden. Veröffentlichte Bußgelder sind ebenfalls nicht bekannt. Das ist kein Freibrief, aber ein Grund, ein Abmahnschreiben nicht ungeprüft zu bezahlen, sondern anwaltlich prüfen zu lassen.

Wer kontrolliert

Die MLBF in Magdeburg

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen ist die gemeinsame Behörde aller 16 Länder. Nach eigenen Angaben lagen ihr im Juni 2026 fast 700 Meldungen vor.

Der Bußgeldrahmen

Bis zu 100.000 Euro sieht Paragraf 37 BFSG für bestimmte Verstöße vor, etwa das Anbieten einer erfassten Dienstleistung ohne die geforderten Informationen.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Ich bin Handwerker mit 4 Mitarbeitern und habe nur ein Kontaktformular. Muss ich etwas tun?
Nach heutigem Stand nicht. Du bist Kleinstunternehmen und bietest Dienstleistungen an, damit greift die Ausnahme. Zusätzlich ist ein Kontaktformular nach der Auskunft der Behörde nur dann erfasst, wenn es auf einen Vertragsabschluss gerichtet ist. Das ist keine Rechtsberatung, im Zweifel fragst du einen Anwalt.
Ich habe eine Onlineterminbuchung auf der Seite. Ändert das etwas?
Wenn dein Betrieb kein Kleinstunternehmen ist: ja. Dann gilt das Gesetz, und zwar nach Auffassung der Bundesfachstelle im Zweifel für die ganze Website, nicht nur für das Buchungsfenster.
Gibt es eine Übergangsfrist für Websites?
Nein. Die Frist bis 2030 in Paragraf 38 BFSG betrifft eingesetzte Produkte und Altverträge, nicht die laufende Pflicht für Dienstleistungen.
Helfen diese Barrierefreiheits-Plugins mit dem kleinen Symbol?
Meistens nicht. Die WebAIM Auswertung zeigt sogar mehr Fehler auf Seiten mit viel automatisch ergänztem Code. Barrierefreiheit entsteht im Aufbau der Seite, nicht in einer Schicht darüber.
Wie prüfe ich meine Seite schnell selbst?
Der Website Check hier prüft unter anderem Alternativtexte und die technischen Grundlagen. Für Tastaturbedienung und Kontraste braucht es zusätzlich einen Menschen. Zum kostenlosen Website Check
Zum Schluss

Dieser Text gibt den Stand vom September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ich baue Websites, ich bin kein Anwalt. Bei konkreten Forderungen oder Zweifeln an deiner Einstufung gehört das in juristische Hände.

Unsicher, ob deine Seite betroffen ist?

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